Diese Seite drucken Dieses Fenster schließen
Link zur Startseite des LANUV NRW
Sie sind hier:
Startseite  >  Hinweise
Textanfang.

Hinweise


Was wird hier veröffentlicht?

Für das Land Nordrhein-Westfalen werden auf [www.lebensmitteltransparenz.vsp-nrw.de] alle Informationen veröffentlicht, die der Veröffentlichungspflicht gemäß § 40 Absatz 1 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, unterliegen. Diese Informationen umfassen nach den gesetzlichen Vorgaben


  • Überschreitungen von in Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB festgelegten zulässigen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen bei Lebensmittel- und Futtermittelproben (§ 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB) und
  • Nachweise von in Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen in Lebensmitteln oder Futtermitteln (§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB) und
  • Verstöße (von nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt) gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist (§ 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB).

Dargestellt werden produktbezogene und betriebsbezogene Informationen. Diese beinhalten u.a. die Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels, das Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, den Tag der Kontrolle, die Produktbezeichnung, den Verstoß bzw. den Grund der Veröffentlichung sowie die zuständige Behörde.

Die Veröffentlichung der Informationen nach § 40 Abs. 1 a LFGB dient ausschließlich der Schaffung von Transparenz. Es handelt sich nicht um „Verbraucherwarnungen“ im Sinne des § 40 Absatz 1 LFGB oder Informationen über eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer, welche in erster Linie dem Zweck der Gefahrenabwehr dienen (siehe hierzu: www.lebensmittelwarnung.de und https://www.lanuv.nrw.de/verbraucher/aktuelles/verbraucherwarnungen/).   


Der genaue Gesetzestext des § 40 Abs. 1 a LFGB lautet:

Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass


  1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
  2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
  3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.


Wer ist für den Inhalt der Informationen verantwortlich?

Für die Rechtmäßigkeit und den Inhalt der jeweiligen veröffentlichten Informationen sind die Behörden verantwortlich, die in der Spalte „zuständige Behörde“ aufgeführt sind. Dies sind – entsprechend dem nordrhein-westfälischem Landesrecht (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW (Link-ZustVOVS NRW) – die Kreise und kreisfreien Städte, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) oder das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.


 Zeitpunkt und Dauer der Veröffentlichung von Einträgen auf dieser Internetseite

Vor der Veröffentlichung ist nach § 40 Absatz 3 LFGB grundsätzlich eine Anhörung der oder des Betroffenen durchzuführen. Hierdurch kommt es in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen zwischen dem Vorliegen von Untersuchungs- und/oder Überwachungsergebnissen und der Veröffentlichung in diesem Portal.

Die eingestellten Datensätze werden gemäß § 40 Abs. 4 a LFGB sechs Monate nach der Veröffentlichung automatisch entfernt.

Falls ein behördlich festgesetztes Bußgeld durch eine gerichtliche Entscheidung auf unter 350 € reduziert wird, entfernt die Behörde, die für die Einstellung der Information in das Portal verantwortlich ist, umgehend die Eintragung aus dem Internet.

Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, hat die zuständige Behörde in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen.

Sofern eine Richtigstellung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde auf der Internetplattform die Löschung der bereits veröffentlichten Information zu veranlassen und die im Zusammenhang mit der Richtigstellung erforderlichen Informationen einzutragen.


Haftungshinweise

Die in der Spalte "zuständige Behörde" aufgeführten Behörden sind Anbieter der jeweiligen in diesem Portal veröffentlichten Informationen. Diese Behörden tragen die alleinige rechtliche Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der veröffentlichten Informationen sowie die Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Veröffentlichung gegeben sind.

Das LANUV bzw. das Land NRW trägt alleinig die Verantwortung für den technischen Betrieb dieses Internetportals. Es wird keine Haftung übernommen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Ferner nimmt das LANUV keine inhaltliche Überprüfung der von anderen Behörden eingestellten Informationen vor, es übernimmt keinerlei Haftung für die Inhalte und die Rechtmäßigkeit dieser Informationen und macht sich diese nicht zu Eigen.

Das LANUV macht sich den Inhalt, der innerhalb seines Angebots per Hyperlinks zugänglich gemachten fremden Websites ausdrücklich nicht zu eigen und kann deshalb für deren inhaltliche Korrektheit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit keine Gewähr leisten. Das LANUV hat keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf Inhalte der gelinkten Seiten.


Hinweise zum Zitieren

Alle Inhalte von diesem Internetauftritt dürfen nur unter Angabe der Quelle [endgültige Bezeichnung der Seite] [Jahresangabe]: [Dokumenttitel], [URL], Stand: [Datum]) veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Das gleiche gilt für jede Form der Vervielfältigung, der Übersetzung sowie der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Veröffentlichen von kompletten Seiten mit unveränderten Inhalten dieses Internetauftritts sowie deren Einbindung in ein anderes Internet-Angebot ist nur mit schriftlicher, vorheriger Einwilligung des LANUV und des betroffenen Informationsanbieters gestattet. Die Vervielfältigung von Texten, Textteilen und Bildmaterial bedarf der vorherigen Zustimmung des LANUV sowie des betroffenen Informationsanbieters.

Die kommerzielle Nutzung, insbesondere die Verbreitung gegen Entgelt, ist nicht gestattet.

 

      LANUV NRW 2019

Diese Seite drucken Dieses Fenster schließen